Gemäß § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung (GefAbwV) der Verbandsgemeinde Daun vom 20.12.2018 ist es verboten, Hunde innerhalb bebauter Ortslagen auf öffentlichen Straßen (Straßen, Wege, Plätze) sowie in öffentlichen Anlagen (öffentlich zugänglichen Grün-, Erholungs- und Sportanlagen, Kinderspielplätze, Busbahnhöfe, Buswartehallen, Grillplätze) unangeleint zu führen oder frei umherlaufen zu lassen.

Außerhalb bebauter Ortslagen gilt dies nicht grundsätzlich, hier müssen Hunde gemäß § 2 Abs. 3 jedoch umgehend und ohne Aufforderung angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.

Grundsätzlich sind Hunde in sicherem Gewahrsam zu halten, d. h. so, dass sie nicht ohne menschliches Zutun das Grundstück verlassen können.

Bei Beachtung dieser Pflichten lassen sich Haftungsansprüche, eine ordnungsbehördliche Verfügung gegen den Hundehalter oder gar die Einstufung des Hundes als gefährlich im Sinne des Landeshundegesetzes Rheinland-Pfalz mit den daraus resultierenden Konsequenzen vermeiden.

Verstöße gegen die Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung können gem.

  • 5 GefAbwV mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Die Gefahrenabwehrverordnung finden Sie unter www.vgv-daun.de/ Politik/Satzungen der Verbandsgemeinde Daun.

Um Beachtung dieses Hinweises wird gebeten.

Verbandsgemeindeverwaltung Daun

– als örtliche Ordnungsbehörde –

Quelle:

Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Daun

Jahrgang 48, Freitag, den 15. März 2019, Ausgabe 11/2019